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Wer kann eine Förderung beantragen?
Ein Förderantrag kann durch die Träger der öffentlichen Schulen, der genehmigten Schulen der dänischen Minderheit, der genehmigten Ersatzschulen und der staatlich anerkannten Pflegeschulen (Altenpflege-, Krankenpflege und Kinderkrankenpflegeschulen) in Schleswig-Holstein gestellt werden.
Was ist das Schulträgerbudget?
Den Schulträgern wurde jeweils ein Budget (Schulträgerbudget) exklusiv zum Abruf bereitgestellt, das während der Budgetphase den jeweiligen Höchstbetrag der Förderung darstellt. Seine Höhe richtet sich nach dem Anteil des Schulträgers an der Gesamtzahl aller Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2019/20. Die Budgetphase dauert bis zum 30.06.2022.
Fördermittel, die bis zum 30.06.2022 nicht abgerufen worden sind, werden im Rahmen der Restmittelvergabe verteilt.
Externe Inhalte
→ Liste der Schulträgerbudgets auf der Seite des MBWK.
Inwiefern können Zuwendungen auch für bereits bestehende Strukturen zur Administration und zum Support von schulischer IT gewährt werden? Was ist dabei zu beachten?
Verfügt der Zuwendungsempfänger bereits über professionelle Strukturen zur Administration und zum Support von schulischen IT-Infrastrukturen, die nicht aus dem DigitalPakt Schule oder seinen Zusatzvereinbarungen gefördert worden sind, werden Zuwendungen lediglich für zusätzliche Ausgaben gewährt.
„Zusätzlich“ in diesem Sinne sind Ausgaben, die sich auf neue Aufgaben zurückführen lassen, welche die bereits vorhandene Struktur zuvor nicht übernommen hatte und für die somit Kapazitäten geschaffen werden mussten, was dann wiederum zusätzliche Ausgaben verursacht bzw. mögliche Einsparungen verhindert hat (z.B. Überstunden, Aufstockungen auf Vollzeit, Wegfall vorbestehender Aufgaben bei gleichzeitiger Außerbetriebnahme alter IT usw.).
Hinweis: Nach Nr. 4.5. Satz 2 FRAdmin ist dies durch den Zuwendungsempfänger auch eindeutig zu dokumentieren, z.B. durch den Vermerk über die Stellenbewertung, Stundenabrechnungen o.Ä. Die Bewilligungsbehörde behält sich ausdrücklich entsprechende Prüfungen vor.
Z.B. bei einem „Alt-Arbeitsvertrag“, der vor dem Beginn des Förderzeitraums gemäß Nr. 5 FRAdmin (03.06.2020) geschlossen worden ist, können also die Monatsgehälter, die nach diesem Zeitpunkt durch den Schulträger zu entrichten gewesen sind, nach Nr. 3 Buchst. a FRAdmin ganz oder teilweise förderfähig sein - und zwar insoweit, wie sie die Administration geförderter IT als zusätzliche Ausgabe vergüten. Dies gilt auch mit Blick auf Ziffer 1.3 VV-K, wonach es zur Bestimmung des Vorhabenbeginns grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt. Denn gefördert wird im vorliegenden Fall nicht die Administration als solche, sondern die Ausgaben, die durch die Administration der im Rahmen des DPS und seiner ZV beischafften IT anfallen. Daher ist der Beginn des Vorhabens letztlich die Beschaffung dieser Technik, und die allgemeine Regel der Ziffer 1.3 VV-K kommt in diesem speziellen Fall nicht zur Anwendung.
In welchem Zeitraum sind Maßnahmen förderfähig? Können auch bereits begonnene Maßnahmen gefördert werden?
Förderfähig sind Ausgaben, die in der Zeit zwischen dem 03.06.2020 und dem Ende des DigitalPakts Schule am 16.05.2024 getätigt wurden bzw. werden.
Auch vor Erhalt eines Zuwendungsbescheides begonnene oder abgeschlossene Maßnahmen sind grundsätzlich förderfähig. Der vorzeitige Maßnahmebeginn ist generell zugelassen.
Wie ist das Antragsverfahren gegliedert und wann gilt ein Antrag als gestellt?
Der Antrag ist im Online-Portal auszufüllen. Dabei ist grundsätzlich durch Hinweis auf die Referenznummern der bereits bewilligten Förderanträge anzugeben, welche aus dem regulären DigitalPakt bzw. seinen Zusatzvereinbarungen geförderten Anschaffungen administriert werden sollen. Hintergrund ist das bei der Admin-Förderung zu beachtende „Unmittelbarkeitserfordernis“.
Danach wird ein PDF-Dokument erzeugt, das vom Antragsteller auszudrucken und durch eine vertretungsberechtigte Person zu unterzeichnen ist. Der unterschriebene Antrag ist der Bewilligungsbehörde postalisch zuzuleiten und gilt erst mit Eingang als gestellt.
Ein Schulträger kann mehrere Anträge stellen.
Ab welchem Zeitpunkt beginnt die Förderfähigkeit? Welche Auswirkungen hat dies auf das Antragsverfahren?
Ausgaben für Administration und Support von aus dem DPS und seinen ZV geförderter IT können gemäß Nr. 3 Buchst. a FRAdmin erst gefördert werden, wenn diese Ausgaben auch tatsächlich „anfallen“. D.h., dass die Administratorinnen und Administratoren Tätigkeiten ausüben müssen, die bereits als Administration und Support der konkreten IT gelten, die aus dem DPS und seinen ZV gefördert wird – also z.B. nicht allgemeine Tätigkeiten der IT-Ausstattungsplanung oder Vorbereitungshandlungen.
Daraus folgt, das Förderanträge auf Admin-Förderung vor der Inbetriebnahme der zu administrierenden IT zwar gestellt und auch bewilligt werden können. Eine Auszahlung der Fördermittel kommt aber gemäß Nr. 6.5 FRAdmin erst in Betracht, sobald die Ausgaben im o.g. Sinne für Administration und Support der konkret zu administrierenden IT auch tatsächlich „anfallen“, also konkrete fällige Forderungen im Raum stehen.
Gibt es ein Schulträgerbudget bei der Restmittelvergabe?
Nein, für das Restmittelvergabeverfahren gibt es keine
Schulträgerbudgets. Alle Anträge werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt (Windhundprinzip).
Für die Anträge des Restmittelvergabeverfahrens gilt eine
Höchstgrenze (der Gesamtausgaben) von 200.000 Euro pro Antrag. Jeder Schulträger kann nur einen
Antrag mit einer max. Höhe der Gesamtausgaben von 200.000 Euro stellen.
Nach welchem Verfahren entscheidet die Bewilligungsbehörde über die Verteilung der verfügbaren Restmittel?
Gem. Ziffer 8.2 der Förderrichtlinie „Landesprogramm
DigitalPakt SH – Administration“ steht die Verteilung nicht ausgeschöpfter und
frei werdender Mittel (Restmittelvergabe) im Ermessen der Bewilligungsbehörde.
Das MBWFK hat sich in Anlehnung an vorherige
Förderprogramme für das sog. Windhundprinzip entschieden. Dabei ist der
Zeitstempel im Onlineportal maßgeblich. Dieser erfolgt sekundengenau. In der
Reihenfolge des Eingangs werden die gestellten Anträge bearbeitet. Dies erfolgt
so lang, wie die derzeit zur Verfügung stehenden Restmittel aus der Budgetphase
vorhanden sind.
Anträge, die aufgrund fehlender Mittel nicht sofort
bewilligt werden können, werden sukzessive bei Geldrückflüssen z.B. durch
Rückforderungen bewilligt.
Ist für die Restmittelvergabe auch ein Verbundverfahren geplant?
Nein, diese Möglichkeit bestand nur während der sog.
Budgetphase. Bei der Restmittelvergabe kann jeder Schulträger einen eigenen
Antrag stellen, auch wenn er Verbundpartner ist.
Gibt es auch bei der Restmittelvergabe einen zu erbringenden Eigenanteil?
Wenn ein Schulträger Gesamtausgaben in Höhe von 200.000
Euro hat, ist ein (Mindest-)Eigenanteil in Höhe von 20.000 Euro zu erbringen,
so dass die maximale Zuwendung bei 180.000 Euro liegt.
Welche Voraussetzungen gelten für das Restmittelvergabeverfahren?
Grundsätzlich gelten für die Antragstellung die gleichen
Voraussetzungen wie für die Budgetphase. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen
der Förderrichtlinie „Landesprogramm DigitalPakt SH –Administration“ weiter
erfüllt sein müssen.
Abweichend von der Antragstellung in der Budgetphase gibt
es bei der Restmittelvergabe keine Schulträgerbudgets. Die Restmittel werden
nach dem Windhundprinzip mit einer Höchstgrenze von 200.000 Euro je Antrag
bewilligt. Diese Höchstgrenze bezieht sich auf die Gesamtausgaben.
Verbundanträge sind hier nicht vorgesehen. Dies bedeutet,
dass jeder Schulträger, unabhängig davon, ob er vorher Verbundpartner war,
einen eigenen Antrag stellen kann.
Was bedeutet es, dass Angaben zum "dauerhaften Betrieb" zu machen sind?
Die zu machenden Angaben beziehen sich nicht auf den Betrieb der zu administrierenden IT selbst, sondern auf die Dauerhaftigkeit der professionellen Administrations- und Support-Strukturen, für die eine Förderung begehrt wird. Dies lässt sich z.B. an Nr. 3 Satz 1, 1. Halbsatz FRAdmin ablesen („Sofern die professionellen Administrations- und Support-Strukturen des Schulträgers auf einen dauerhaften Betrieb angelegt sind, […]“).
Ob die Strukturen, für die eine Admin-Förderung begehrt wird, „auf einen dauerhaften Betrieb angelegt“ sind, bestimmt sich nach allen Umständen des Einzelfalls. Jedenfalls von Bedeutung ist die Zweckbindungsfrist der zu administrierenden IT, welche auf die Förderung ihrer Anschaffung zurückgeht. Nicht ausreichend wäre z.B., lediglich auf einen „langfristigen“ Vertragsschluss zu verweisen. Erforderlich wären vielmehr konkrete Angaben zu Laufzeit, Verlängerungsmöglichkeiten usw.
Wann beginnt die Restmittelvergabe?
Die Restmittelvergabe startet am 01. März 2023, 10 Uhr.
Die Anträge können bereits vorher im Onlineportal angelegt werden. Wie auch schon während der Budgetphase müssen die
Anträge unterschrieben bei der Bewilligungsbehörde vorliegen. Für die
Reihenfolge der Bearbeitung ist jedoch der Zeitstempel des Onlineportals
entscheidend.
Welches Antragsverfahren ist für das Restmittelvergabeverfahren vorgesehen?
Die Antragstellung erfolgt über das Onlineportal. Das
Antragsverfahren ist angelehnt an das Antragsverfahren während der Budgetphase.
Anträge müssen der Bewilligungsbehörde (MBWFK) nach dem Hochladen postalisch
übersandt werden, erst dann gelten sie als gestellt. Maßgeblich für das Ranking
ist der (sekundengenaue) Zeitstempel im Onlineportal.
Werden Schulträger berücksichtigt, die bisher kein Budget hatten?
Ja, der Förderrichtlinie zugrunde lag die Schulstatistik
2019/2020. Schulträger der öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein und die
Träger der genehmigten Schulen der dänischen Minderheit, der genehmigten
Ersatzschulen und der staatlich anerkannten Pflegeschulen (Altenpflege-,
Krankenpflege und Kinderkrankenpflegeschulen) in Schleswig-Holstein, die danach
gegründet wurden, haben jetzt die Möglichkeit, sich an der Restmittelvergabe zu
beteiligen.
Sind sich überschneidende Durchführungszeiträume während der Budgetphase und der Restmittelvergabe möglich?
Grundsätzlich besteht diese Möglichkeit, dabei
hat der Antragsteller/Schulträger jedoch dafür Sorge zu tragen, dass eine
Abgrenzung der Ausgaben in sachlicher und finanzieller Hinsicht möglich ist. Dies
muss auch einer vertieften Prüfung durch die Bewilligungsbehörde standhalten.
Abgrenzung Budgetphase/Restmittelvergabe
Der Schulträger hat dafür Sorge zu tragen, dass die
Fördergegenstände aus der Budgetphase und der Restmittelvergabe klar
voneinander getrennt sind. Doppelförderungen sind nicht zulässig.
Kann das Ende des Durchführungszeitraumes nach dem 16.05.2024 liegen?
In Ausnahmefällen kann eine Bewilligung des Durchführungsraumes bis
max. 31.12.2024 erfolgen.