Beiträge :: Schlagwort #Zeitpunkt
Folgende Beiträge wurden gefunden:
In welchem Zeitraum sind Maßnahmen förderfähig? Können auch bereits begonnene Maßnahmen gefördert werden?
Förderfähig sind Ausgaben, die in der Zeit zwischen dem 03.06.2020 und dem Ende des DigitalPakts Schule am 16.05.2024 getätigt wurden bzw. werden.
Auch vor Erhalt eines Zuwendungsbescheides begonnene oder abgeschlossene Maßnahmen sind grundsätzlich förderfähig. Der vorzeitige Maßnahmebeginn ist generell zugelassen.
Ab welchem Zeitpunkt beginnt die Förderfähigkeit? Welche Auswirkungen hat dies auf das Antragsverfahren?
Ausgaben für Administration und Support von aus dem DPS und seinen ZV geförderter IT können gemäß Nr. 3 Buchst. a FRAdmin erst gefördert werden, wenn diese Ausgaben auch tatsächlich „anfallen“. D.h., dass die Administratorinnen und Administratoren Tätigkeiten ausüben müssen, die bereits als Administration und Support der konkreten IT gelten, die aus dem DPS und seinen ZV gefördert wird – also z.B. nicht allgemeine Tätigkeiten der IT-Ausstattungsplanung oder Vorbereitungshandlungen.
Daraus folgt, das Förderanträge auf Admin-Förderung vor der Inbetriebnahme der zu administrierenden IT zwar gestellt und auch bewilligt werden können. Eine Auszahlung der Fördermittel kommt aber gemäß Nr. 6.5 FRAdmin erst in Betracht, sobald die Ausgaben im o.g. Sinne für Administration und Support der konkret zu administrierenden IT auch tatsächlich „anfallen“, also konkrete fällige Forderungen im Raum stehen.
Sind sich überschneidende Durchführungszeiträume während der Budgetphase und der Restmittelvergabe möglich?
Grundsätzlich besteht diese Möglichkeit, dabei
hat der Antragsteller/Schulträger jedoch dafür Sorge zu tragen, dass eine
Abgrenzung der Ausgaben in sachlicher und finanzieller Hinsicht möglich ist. Dies
muss auch einer vertieften Prüfung durch die Bewilligungsbehörde standhalten.
Gibt es eine Ober- oder Untergrenze für die Antragstellung bei der Restmittelvergabe?
Für die Antragstellung ist lediglich eine Obergrenze von
200.000 Euro pro Schulträger vorgesehen. Eine Untergrenze gibt es nicht. Die Obergrenze bezieht sich auf die Gesamtausgaben; diese dürfen 200.000 Euro nicht überschreiten.