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Wer kann eine Förderung beantragen?
Ein Förderantrag kann durch die Träger der öffentlichen Schulen, der genehmigten Schulen der dänischen Minderheit, der genehmigten Ersatzschulen und der staatlich anerkannten Pflegeschulen (Altenpflege-, Krankenpflege und Kinderkrankenpflegeschulen) in Schleswig-Holstein gestellt werden.
Wie ist das Antragsverfahren gegliedert und wann gilt ein Antrag als gestellt?
Der Antrag ist im Online-Portal auszufüllen. Dabei ist grundsätzlich durch Hinweis auf die Referenznummern der bereits bewilligten Förderanträge anzugeben, welche aus dem regulären DigitalPakt bzw. seinen Zusatzvereinbarungen geförderten Anschaffungen administriert werden sollen. Hintergrund ist das bei der Admin-Förderung zu beachtende „Unmittelbarkeitserfordernis“.
Danach wird ein PDF-Dokument erzeugt, das vom Antragsteller auszudrucken und durch eine vertretungsberechtigte Person zu unterzeichnen ist. Der unterschriebene Antrag ist der Bewilligungsbehörde postalisch zuzuleiten und gilt erst mit Eingang als gestellt.
Ein Schulträger kann mehrere Anträge stellen.
Gibt es ein Schulträgerbudget bei der Restmittelvergabe?
Nein, für das Restmittelvergabeverfahren gibt es keine
Schulträgerbudgets. Alle Anträge werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt (Windhundprinzip).
Für die Anträge des Restmittelvergabeverfahrens gilt eine
Höchstgrenze (der Gesamtausgaben) von 200.000 Euro pro Antrag. Jeder Schulträger kann nur einen
Antrag mit einer max. Höhe der Gesamtausgaben von 200.000 Euro stellen.
Nach welchem Verfahren entscheidet die Bewilligungsbehörde über die Verteilung der verfügbaren Restmittel?
Gem. Ziffer 8.2 der Förderrichtlinie „Landesprogramm
DigitalPakt SH – Administration“ steht die Verteilung nicht ausgeschöpfter und
frei werdender Mittel (Restmittelvergabe) im Ermessen der Bewilligungsbehörde.
Das MBWFK hat sich in Anlehnung an vorherige
Förderprogramme für das sog. Windhundprinzip entschieden. Dabei ist der
Zeitstempel im Onlineportal maßgeblich. Dieser erfolgt sekundengenau. In der
Reihenfolge des Eingangs werden die gestellten Anträge bearbeitet. Dies erfolgt
so lang, wie die derzeit zur Verfügung stehenden Restmittel aus der Budgetphase
vorhanden sind.
Anträge, die aufgrund fehlender Mittel nicht sofort
bewilligt werden können, werden sukzessive bei Geldrückflüssen z.B. durch
Rückforderungen bewilligt.
Ist für die Restmittelvergabe auch ein Verbundverfahren geplant?
Nein, diese Möglichkeit bestand nur während der sog.
Budgetphase. Bei der Restmittelvergabe kann jeder Schulträger einen eigenen
Antrag stellen, auch wenn er Verbundpartner ist.
Gibt es auch bei der Restmittelvergabe einen zu erbringenden Eigenanteil?
Wenn ein Schulträger Gesamtausgaben in Höhe von 200.000
Euro hat, ist ein (Mindest-)Eigenanteil in Höhe von 20.000 Euro zu erbringen,
so dass die maximale Zuwendung bei 180.000 Euro liegt.
Wann beginnt die Restmittelvergabe?
Die Restmittelvergabe startet am 01. März 2023, 10 Uhr.
Die Anträge können bereits vorher im Onlineportal angelegt werden. Wie auch schon während der Budgetphase müssen die
Anträge unterschrieben bei der Bewilligungsbehörde vorliegen. Für die
Reihenfolge der Bearbeitung ist jedoch der Zeitstempel des Onlineportals
entscheidend.
Welches Antragsverfahren ist für das Restmittelvergabeverfahren vorgesehen?
Die Antragstellung erfolgt über das Onlineportal. Das
Antragsverfahren ist angelehnt an das Antragsverfahren während der Budgetphase.
Anträge müssen der Bewilligungsbehörde (MBWFK) nach dem Hochladen postalisch
übersandt werden, erst dann gelten sie als gestellt. Maßgeblich für das Ranking
ist der (sekundengenaue) Zeitstempel im Onlineportal.
Werden Schulträger berücksichtigt, die bisher kein Budget hatten?
Ja, der Förderrichtlinie zugrunde lag die Schulstatistik
2019/2020. Schulträger der öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein und die
Träger der genehmigten Schulen der dänischen Minderheit, der genehmigten
Ersatzschulen und der staatlich anerkannten Pflegeschulen (Altenpflege-,
Krankenpflege und Kinderkrankenpflegeschulen) in Schleswig-Holstein, die danach
gegründet wurden, haben jetzt die Möglichkeit, sich an der Restmittelvergabe zu
beteiligen.
Abgrenzung Budgetphase/Restmittelvergabe
Der Schulträger hat dafür Sorge zu tragen, dass die
Fördergegenstände aus der Budgetphase und der Restmittelvergabe klar
voneinander getrennt sind. Doppelförderungen sind nicht zulässig.
Kann das Ende des Durchführungszeitraumes nach dem 16.05.2024 liegen?
In Ausnahmefällen kann eine Bewilligung des Durchführungsraumes bis
max. 31.12.2024 erfolgen.
Gibt es eine Ober- oder Untergrenze für die Antragstellung bei der Restmittelvergabe?
Für die Antragstellung ist lediglich eine Obergrenze von
200.000 Euro pro Schulträger vorgesehen. Eine Untergrenze gibt es nicht. Die Obergrenze bezieht sich auf die Gesamtausgaben; diese dürfen 200.000 Euro nicht überschreiten.