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Gibt es ein Schulträgerbudget bei der Restmittelvergabe?
Nein, für das Restmittelvergabeverfahren gibt es keine
Schulträgerbudgets. Alle Anträge werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt (Windhundprinzip).
Für die Anträge des Restmittelvergabeverfahrens gilt eine
Höchstgrenze (der Gesamtausgaben) von 200.000 Euro pro Antrag. Jeder Schulträger kann nur einen
Antrag mit einer max. Höhe der Gesamtausgaben von 200.000 Euro stellen.
Nach welchem Verfahren entscheidet die Bewilligungsbehörde über die Verteilung der verfügbaren Restmittel?
Gem. Ziffer 8.2 der Förderrichtlinie „Landesprogramm
DigitalPakt SH – Administration“ steht die Verteilung nicht ausgeschöpfter und
frei werdender Mittel (Restmittelvergabe) im Ermessen der Bewilligungsbehörde.
Das MBWFK hat sich in Anlehnung an vorherige
Förderprogramme für das sog. Windhundprinzip entschieden. Dabei ist der
Zeitstempel im Onlineportal maßgeblich. Dieser erfolgt sekundengenau. In der
Reihenfolge des Eingangs werden die gestellten Anträge bearbeitet. Dies erfolgt
so lang, wie die derzeit zur Verfügung stehenden Restmittel aus der Budgetphase
vorhanden sind.
Anträge, die aufgrund fehlender Mittel nicht sofort
bewilligt werden können, werden sukzessive bei Geldrückflüssen z.B. durch
Rückforderungen bewilligt.
Ist für die Restmittelvergabe auch ein Verbundverfahren geplant?
Nein, diese Möglichkeit bestand nur während der sog.
Budgetphase. Bei der Restmittelvergabe kann jeder Schulträger einen eigenen
Antrag stellen, auch wenn er Verbundpartner ist.
Gibt es einen Eigenanteil der Schulträger und wie ist er zu berechnen?
Die Schulträger leisten einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % am öffentlichen Finanzierungsanteil der förderfähigen Kosten.
Wenn ein Schulträger also beispielsweise ein Schulträgerbudget in Höhe von 10.000 € voll abrufen und sich dabei nur mit einem möglichst geringen Eigenanteil beteiligen möchte, müssen sich seine förderfähigen Gesamtausgaben auf mindestens 11.111,11 € belaufen. Der Mindest-Eigenanteil von 10 % beläuft sich bei einer Fördersumme von 10.000 € also auf 1.111,11 €. Der Eigenanteil berechnet sich dabei wie folgt:
10.000,00 € / 9 = 1.111,11 €.
Achtung:
- Bei Verbundlösungen entfällt der Eigenanteil.
- Wenn sich ein privater Dritter (z.B. ein Förderverein) an den förderfähigen Kosten für Administration und Support beteiligt, zählt dies nicht zum öffentlichen Finanzierungsanteil. Vielmehr stellen diese Mittel einen privaten Finanzierungsanteil dar, der bei der Berechnung außer Betracht zu bleiben hat.
Gibt es auch bei der Restmittelvergabe einen zu erbringenden Eigenanteil?
Wenn ein Schulträger Gesamtausgaben in Höhe von 200.000
Euro hat, ist ein (Mindest-)Eigenanteil in Höhe von 20.000 Euro zu erbringen,
so dass die maximale Zuwendung bei 180.000 Euro liegt.
Welche Voraussetzungen gelten für das Restmittelvergabeverfahren?
Grundsätzlich gelten für die Antragstellung die gleichen
Voraussetzungen wie für die Budgetphase. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen
der Förderrichtlinie „Landesprogramm DigitalPakt SH –Administration“ weiter
erfüllt sein müssen.
Abweichend von der Antragstellung in der Budgetphase gibt
es bei der Restmittelvergabe keine Schulträgerbudgets. Die Restmittel werden
nach dem Windhundprinzip mit einer Höchstgrenze von 200.000 Euro je Antrag
bewilligt. Diese Höchstgrenze bezieht sich auf die Gesamtausgaben.
Verbundanträge sind hier nicht vorgesehen. Dies bedeutet,
dass jeder Schulträger, unabhängig davon, ob er vorher Verbundpartner war,
einen eigenen Antrag stellen kann.