Beiträge :: Kategorie @Unmittelbarkeitserfordernis
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Was ist das „Unmittelbarkeitserfordernis“? Ist es auch bei Geräten erfüllt, die aus dem „Landesprogramm Leihgeräte“ gefördert worden sind?
Ausgaben für Administration und Support sind nur förderfähig, soweit sie in einer unmittelbaren Verbindung zu einer Investition nach der Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule oder nach einer Zusatzvereinbarung zu dieser Verwaltungsvereinbarung stehen.
Dies trifft auch auf die aus dem „Landesprogramm Digitale Schule SH – Leihgeräte für bedürftige Schülerinnen und Schüler“ (kurz „Landesprogramm Leihgeräte“; umgangssprachlich auch „Sofortausstattungsprogramm 2“) geförderten Leihgeräte zu, denn rechtlich ist dieses Landesprogramm Teil der Umsetzung der Zusatzvereinbarung „Sofortausstattungsprogramm“ zum DigitalPakt Schule.
Verfügt der Antragsteller bereits über professionelle Strukturen zur IT-Administration und zum Support von schulischen IT-Infrastrukturen, die nicht nach der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 gefördert worden sind, werden Zuwendungen lediglich für zusätzliche Ausgaben gewährt.
Hintergrund des Unmittelbarkeitserfordernisses ist Art. 104c GG. nach dieser Vorschrift darf der Bund den Ländern Finanzhilfen lediglich für „Investitionen“ gewähren sowie für besondere, mit diesen Investitionen „unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben“.
Inwiefern können Zuwendungen auch für bereits bestehende Strukturen zur Administration und zum Support von schulischer IT gewährt werden? Was ist dabei zu beachten?
Verfügt der Zuwendungsempfänger bereits über professionelle Strukturen zur Administration und zum Support von schulischen IT-Infrastrukturen, die nicht aus dem DigitalPakt Schule oder seinen Zusatzvereinbarungen gefördert worden sind, werden Zuwendungen lediglich für zusätzliche Ausgaben gewährt.
„Zusätzlich“ in diesem Sinne sind Ausgaben, die sich auf neue Aufgaben zurückführen lassen, welche die bereits vorhandene Struktur zuvor nicht übernommen hatte und für die somit Kapazitäten geschaffen werden mussten, was dann wiederum zusätzliche Ausgaben verursacht bzw. mögliche Einsparungen verhindert hat (z.B. Überstunden, Aufstockungen auf Vollzeit, Wegfall vorbestehender Aufgaben bei gleichzeitiger Außerbetriebnahme alter IT usw.).
Hinweis: Nach Nr. 4.5. Satz 2 FRAdmin ist dies durch den Zuwendungsempfänger auch eindeutig zu dokumentieren, z.B. durch den Vermerk über die Stellenbewertung, Stundenabrechnungen o.Ä. Die Bewilligungsbehörde behält sich ausdrücklich entsprechende Prüfungen vor.
Z.B. bei einem „Alt-Arbeitsvertrag“, der vor dem Beginn des Förderzeitraums gemäß Nr. 5 FRAdmin (03.06.2020) geschlossen worden ist, können also die Monatsgehälter, die nach diesem Zeitpunkt durch den Schulträger zu entrichten gewesen sind, nach Nr. 3 Buchst. a FRAdmin ganz oder teilweise förderfähig sein - und zwar insoweit, wie sie die Administration geförderter IT als zusätzliche Ausgabe vergüten. Dies gilt auch mit Blick auf Ziffer 1.3 VV-K, wonach es zur Bestimmung des Vorhabenbeginns grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt. Denn gefördert wird im vorliegenden Fall nicht die Administration als solche, sondern die Ausgaben, die durch die Administration der im Rahmen des DPS und seiner ZV beischafften IT anfallen. Daher ist der Beginn des Vorhabens letztlich die Beschaffung dieser Technik, und die allgemeine Regel der Ziffer 1.3 VV-K kommt in diesem speziellen Fall nicht zur Anwendung.
Ist das Unmittelbarkeitserfordernis auch bei vorfinanzierter IT erfüllt, wenn für diese noch keine Förderung aus dem DigitalPakt beantragt und bewilligt worden ist?
Nein, denn bevor eine Förderung aus dem DigitalPakt und seinen Zusatzvereinbarungen bewilligt ist, handelt es sich (noch) nicht um Investitionen nach der Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule oder nach einer Zusatzvereinbarung zu dieser Verwaltungsvereinbarung. Nur wenn dies sicher ist, ist das Unmittelbarkeitserfordernis erfüllt.
Schulträger sollten daher nun möglichst zeitnah eine Förderung vorfinanzierter IT beantragen.