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Was ist das „Unmittelbarkeitserfordernis“? Ist es auch bei Geräten erfüllt, die aus dem „Landesprogramm Leihgeräte“ gefördert worden sind?
Ausgaben für Administration und Support sind nur förderfähig, soweit sie in einer unmittelbaren Verbindung zu einer Investition nach der Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule oder nach einer Zusatzvereinbarung zu dieser Verwaltungsvereinbarung stehen.
Dies trifft auch auf die aus dem „Landesprogramm Digitale Schule SH – Leihgeräte für bedürftige Schülerinnen und Schüler“ (kurz „Landesprogramm Leihgeräte“; umgangssprachlich auch „Sofortausstattungsprogramm 2“) geförderten Leihgeräte zu, denn rechtlich ist dieses Landesprogramm Teil der Umsetzung der Zusatzvereinbarung „Sofortausstattungsprogramm“ zum DigitalPakt Schule.
Verfügt der Antragsteller bereits über professionelle Strukturen zur IT-Administration und zum Support von schulischen IT-Infrastrukturen, die nicht nach der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 gefördert worden sind, werden Zuwendungen lediglich für zusätzliche Ausgaben gewährt.
Hintergrund des Unmittelbarkeitserfordernisses ist Art. 104c GG. nach dieser Vorschrift darf der Bund den Ländern Finanzhilfen lediglich für „Investitionen“ gewähren sowie für besondere, mit diesen Investitionen „unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben“.