Nach welchem Verfahren entscheidet die Bewilligungsbehörde über die Verteilung der verfügbaren Restmittel?
Nach welchem Verfahren entscheidet die Bewilligungsbehörde über die Verteilung der verfügbaren Restmittel?
Gem. Ziffer 8.2 der Förderrichtlinie „Landesprogramm
DigitalPakt SH – Administration“ steht die Verteilung nicht ausgeschöpfter und
frei werdender Mittel (Restmittelvergabe) im Ermessen der Bewilligungsbehörde.
Das MBWFK hat sich in Anlehnung an vorherige
Förderprogramme für das sog. Windhundprinzip entschieden. Dabei ist der
Zeitstempel im Onlineportal maßgeblich. Dieser erfolgt sekundengenau. In der
Reihenfolge des Eingangs werden die gestellten Anträge bearbeitet. Dies erfolgt
so lang, wie die derzeit zur Verfügung stehenden Restmittel aus der Budgetphase
vorhanden sind.
Anträge, die aufgrund fehlender Mittel nicht sofort
bewilligt werden können, werden sukzessive bei Geldrückflüssen z.B. durch
Rückforderungen bewilligt.